Der Bundesgerichtshof hat in einem von uns erstrittenen Fall (Urteil vom 10.07.2003, AZ: III ZR 155/02) entschieden, dass ein Rentenversicherungsträger für eine falsche Rentenauskunft haftet.
Werde ein Versicherter durch eine falsche Rentenauskunft verlanlasst, vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, mache sich der Rentenversicherer schadenersatzpflichtig nach Art. 34 GG/§ 839 BGB. Der zu ersetzende Schaden bestehe in der Differenz zwischen der tatsächlich erreichten Rente und dem Rentenbetrag, der sich ergebe, wenn die erteilten Auskünfte richtig gewesen wären.
In dem entschiedenen Fall hatte der Rentenversicherungsträger unserer Mandantin mehrere Rentenauskünfte erteilt, in denen ihr jeweils ein deutlich zu hoher Rentenbetrag mitgeteilt wurde. Aufgrund dieser unrichtigen Rentenauskünfte gab unsere Mandantin nach der Vollendung des 60. Lebensjahres ihre berufliche Tätigkeit als Pharmareferentin auf und nahm die “Altersrente für Frauen” in Anspruch. Nun stellte sich heraus, dass der Rentenversicherungsträger die Rente in den Auskünften falsch berechnet hatte. Konkret hat der Rentenversicherungsträger einen Versorgungsausgleich doppelt berücksichtigt. Die in den Rentenauskünften mitgeteilte Rentenhöhe enthielt also den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Anteil an der monatlichen Rente doppelt.
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