Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2013 (AZ: C-209/12) könnte deutschen Versicherungsnehmern den Ausstieg aus Lebensversicherungen erleichtern, bei denen Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß war. Der EuGH hat in diesem Urteil vom 19.12.2013 entschieden, dass die frühere Regelung im deutschen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über das Rücktrittsrecht von Lebensversicherungsverträgen nicht vereinbar ist mit Regelungen in der Zweiten und Dritten Lebensversicherungsrichtlinie des europäischen Gemeinschaftsrechts. Die Rücktrittsregelung im deutschen VVG sah vor, dass ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden war. Nachdem ein Kunde gegen eine Versicherung gegen die frühere deutsche Regelung geklagt hatte, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die deutsche Regelung mit europäischem Recht vereinbar ist.
Der EuGH hat in seinem Urteil nun die Vorlagefrage des BGH dahin beantwortet, dass die frühere deutsche Regelung im VVG mit Regelungen in der Zweiten und Dritten Lebensversicherungsrichtlinie des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar ist.
Konsequenz aus dem Urteil des EuGH ist, dass Versicherungskunden, die zwischen 1995 und 2007 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen haben, ihr Rücktrittsrecht auch heute noch ausüben und alle Beiträge zurückfordern können, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden sind.