Das Zinsniveau befindet sich derzeit auf dem historischen Tiefpunkt. Hart treffen kann dies Darlehensnehmer, die zur Baufinanzierung vor wenigen Jahren ein Forwarddarlehen abgeschlossen haben um sich die damaligen Zinsen (z.B. 4,5 %) zu sichern und dies in der jetzigen Niedrigzinsphase in Anspruch nehmen müssen, häufig mit einer Zinsbindungsfrist bis zu 10 Jahren. Wer das Darlehen nicht in Anspruch nehmen will, beispielsweise um mit aktuellen Zinsen zu finanzieren, muss eine Nichtabnahmeentschädigung bezahlen, die sich an einer Zinsbindungsfrist von bis zu 10 Jahren orientiert. Wegen des längeren Zeitraumes, der entschädigt werden muss, kann eine Nichtabnahmeentschädigung höher ausfallen, als eine Vorfälligkeitsentschädigung, bei der nur die restliche Laufzeit des Darlehens zu entschädigen ist.
Wenn es darum geht, einen Forwarddarlehensvertrag vor Inanspruchnahme zu beenden, ohne eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen zu müssen, kann ein Widerruf des Darlehensvertrages in Betracht kommen, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
Wie bei allen Krediten an Verbraucher, sind Banken auch bei der Vergabe von Forwarddarlehen verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine Widerrufsbelehrung zu erteilen. Diese Belehrung muss richtig sein. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in einem Immobiliendarlehensvertrag führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag auch noch nach Jahren widerrufen kann. Viele Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen der letzten Jahre sind fehlerhaft mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bis heute nicht angelaufen ist. Häufig wurde in der Praxis die sog. Musterbelehrung nicht verwendet oder es wurde eine veraltete Musterbelehrung verwendet.
Ein Darlehensnehmer sollte auf keinen Fall vorschnell einen Widerruf gegenüber seiner Bank aussprechen. Die Feststellung, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, setzt eine sorgfältige Prüfung voraus. Ein Darlehensnehmer dürfte kaum in der Lage sein, zu beurteilen, ob die in seinem Fall erteilte Widerrufsbelehrung falsch ist, zumal sich die Gesetzeslage zum Widerrufsrecht und auch die sog. Musterbelehrung mehrfach geändert haben sich und die hierzu ergangene Rechsprechung für Laien und kaum überschaubar ist.
Rechtsanwältin Tritschler ist als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht auf die Überprüfung von Darlehensverträgen und Widerrufsbelehrungen spezialisiert. Kommen Sie auf uns zu, wenn Sie Fragen hierzu haben oder unsere Hilfe benötigen.