Offene Immobilienfonds – Neue Regelungen seit dem 22.07.2013
Wer nach ab dem 22.07.2013 Anteile an offenen Immobilienfonds (OIF) erwirbt, muss sich auf neue Regelungen einstellen.
Ab dem 22.07.2013 gelten folgende Regelungen:
- Anteile, die nach dem 21.07.2013 erworben werden, können nur nach Einhalten einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten zurückgegeben werden,
- unabhängig von der Mindesthaltefrist unterliegen alle Anteile einer Kündigungsfrist von 12 Monaten,
- der bis zum 21.07.2013 geltende Freibetrag von EUR 30.000,00 je Kalenderhalbjahr, der Kleinanleger bislang zugute kam, entfällt für Anteile einer Kündigungsfrist von 12 Monaten, die nach dem Stichtag erworben werden.
Die neuen Regelungen gelten auch für Anteile, die nach dem Stichtag aufgrund von Wiederanlagevereinbarungen, also thesaurierende Anteile, erworben werden.
Nach Einhaltung der Mindesthaltefrist von 24 Monaten bzw. bei Einhaltung der Kündigungsfrist von 12 Monaten, können Anteile jederzeit börsentäglich zurückgegeben werden. Allerdings wird den Kapitalverwaltungsgesellschaften im Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) die Möglichkeit eingeräumt, in ihren Bedingungen zu regeln, dass sie Fondsanteile nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens alle 12 Monate, zurücknehmen müssen.
Hintergrund für die Neugelungen
Hintergrund für die Neuregelungen ist, dass seit der Finanzkrise zunehmend auch offene Immobilienfonds in eine Krise gerieten, da insbesondere institutionelle Anleger in kurzer Zeit große Summen abzogen. Um zu vermeiden, dass in großem Umfang, und unter Druck, Immobilien aus dem Fondsvermögen verkauft werden müssen, wurden einige offene Immobilienfonds geschlossen und mussten später teilweise abgewickelt werden. Mit den neuen Regelungen wird die börsentägliche Rückgabemöglichkeit an die Kapitalverwaltungsgesellschaften beschränkt. Der Verkauf über die Börse ist jedoch auch weiterhin börsentäglich möglich, allerdings müssen dabei ganz erhebliche Abschläge gegenüber dem offiziellen Rücknahmekurs hingenommen werden.