Der Bundesgerichtshof hat in einem von uns erstrittenen Fall (Urteil vom 10.07.2003, AZ: III ZR 155/02) entschieden, dass ein Rentenversicherungsträger für eine falsche Rentenauskunft haftet.
Werde ein Versicherter durch eine falsche Rentenauskunft verlanlasst, vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, mache sich der Rentenversicherer schadenersatzpflichtig nach Art. 34 GG/§ 839 BGB. Der zu ersetzende Schaden bestehe in der Differenz zwischen der tatsächlich erreichten Rente und dem Rentenbetrag, der sich ergebe, wenn die erteilten Auskünfte richtig gewesen wären.
In dem entschiedenen Fall hatte der Rentenversicherungsträger unserer Mandantin mehrere Rentenauskünfte erteilt, in denen ihr jeweils ein deutlich zu hoher Rentenbetrag mitgeteilt wurde. Aufgrund dieser unrichtigen Rentenauskünfte gab unsere Mandantin nach der Vollendung des 60. Lebensjahres ihre berufliche Tätigkeit als Pharmareferentin auf und nahm die “Altersrente für Frauen” in Anspruch. Nun stellte sich heraus, dass der Rentenversicherungsträger die Rente in den Auskünften falsch berechnet hatte. Konkret hat der Rentenversicherungsträger einen Versorgungsausgleich doppelt berücksichtigt. Die in den Rentenauskünften mitgeteilte Rentenhöhe enthielt also den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Anteil an der monatlichen Rente doppelt.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass unsere Mandantin vom Rentenversichrungsträger so zu stellen ist, als wären die erteilten Auskünfte ihrem Inhalt nach richtig gewesen. Obwohl der Rentenversicherer in den falschen Rentenauskünften jeweils darauf hingeweisen habe, die Rentenauskünfte seien unverbindlich, habe unsere Mandantin darauf vertrauen dürfen. Auskünfte, die ein Beamter erteile, müssten dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne. Dem Auskunftsberechtigten werde mit der Rentenauskunft nicht nur eine Information über die erworbene Rentenanwartschaft gegeben, sondern zugleich eine Grundlage vermittelt, sich darüber klar zu werden, ob und unter welchen Bedingungen er in den Ruhestand einzutreten wünsche. Da diese Auskünfte falsch gewesen seien, habe der Rentenversicherungsträger Schadensersatz zu leisten und zwar in Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich bezogenen Rente und dem Betrag, auf den unsre Mandantin nach den erteilten Auskünften habe vertrauen durfte.
Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass sich eine Rentenversicherung nicht von der Haftung für falsche Rentenauskünfte freizeichnen kann.